
Hier finden Sie unter anderem Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf unsere Arbeitswelt und den Verkehr.
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Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen (z.B. Einstellung des ÖPNV) seinen Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko).
Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Nein. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit ist nicht von der Angst vor Ansteckung durch andere ohne konkrete und nachweisliche Gründe gedeckt und führt im Regelfall zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung zur Folge haben.