
Hier erhalten Sie unter anderem Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für brandenburgische Unternehmen sowie Regelungen für die regionale Wirtschaft, insbesondere das touristische Gewerbe.
Natürlich bei uns - hier auf der Website oder in unserer telefonischen Beratung für Mitglieder des TVT e.V., montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr. Telefon: 03987 2631.
Außerdem haben wir Ihnen einige Links zu relevanten Seiten zusammengestellt:
Ja, es gibt eine Überbrückungshilfe des für kleine und mittelständische Unternehmen.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
Wegen der aktuellen Situation hat der Bund erhebliche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld eingeführt:
Für weitere Informationen und das Antragsformular klicken Sie einfach hier.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen sind Teil eines Milliarden-Schutzschilds der Bundesregierung für Unternehmen, die auf Grund des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Die Beiträge für März bis Mai 2020 konnten auf Antrag des Arbeitgebers in einem vereinfachten Verfahren gestundet werden - ohne Sicherheitsleistungen und ohne Zinsen. Seit dem Beitragsmonat Juni geht das leider nicht mehr, da sich die Krankenkassen wieder am Regelverfahren orientieren. D. h.: Unter bestimmten Umständen ist eine Stundung oder eine Ratenzahlung möglich.
Bitte informieren Sie sich hierzu bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.
Informieren Sie die zuständige Gesundheitsbehörde. Diese finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.
Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, was Sie als nächstes zu tun haben.
Das kommt darauf an:
Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wurde der Mitarbeiter von der zuständigen Gesundheitsbehörde vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ohne krank zu sein, liegt der Fall anders. Dann kann er per Gesetz Verdienstausfall in Höhe seines Netto-Entgelts beanspruchen. Der Arbeitgeber zahlt diesen zunächst, kann aber innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit stellen.
Hier ist das Antragsformular. Einfach klicken.
Wenn Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Hier herrschen große Unsicherheiten und die rechtliche Situation ist aktuell nicht geklärt. Lesen Sie hierzu folgende Artikel:
Gastgeber und Gäste sollten Verständnis füreinander aufbringen und versuchen, eine für beide Seiten tragbare Regelung zu finden, wenn Buchungen storniert werden müssen, beispielsweise indem man sich auf eine Umbuchung einigt.