
Am 15. März 2020 ist das "Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" in Kraft getreten. Mit erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden Unternehmen entlastet, die auf Grund des Coronavirus Arbeitsausfälle zu verzeichnen haben. Das Gesetz gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Die Bundesagentur für Arbeit hat einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht, der die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gut verständlich, kompakt und vor allem verlässlich darstellt.
Hier finden Sie den Fragenkatalog. Einfach klicken.
Für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur zuständig. Dort müssen Sie die Kurzarbeit zunächst anzeigen und erst danach beantragen. Am besten machen Sie das online über die eServices der Arbeitsagentur. Alternativ sind hier die Formulare:
Formular zur Anzeige von Kurzarbeit. Einfach klicken.
Antrag auf Kurzarbeitergeld. Einfach klicken.
Darüber hinaus finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur Erklärvideos zum Antrag sowie Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Kurzarbeitergeld bei Entgeltausfall. Einfach klicken.