
Zur Abmilderung von Umsatzrückgängen während der Coronakrise wurde die Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgeweitet.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Einrichtungen und Vereinekönnen einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.
Gefördert wird ein anteiliger finanzieller Ausgleich für monatlich anfallende betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Höhe der Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020. Nicht gefördert werden Umsatzeinbußen und Lebenshaltungskosten.
Zum Antragsverfahren: Der Antrag muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Namen des Antragstellers elektronisch eingereicht werden. Dies erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Die Kosten hierfür können als betriebliche Fixkosten ebenfalls innerhalb des Förderprogramms geltend gemacht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen